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Dekanatsrat

Dekanatsordnung/DekO

§ 15 – Zusammensetzung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

1. der Dekan als Vorsitzender des Dekanatsrats und die Stellvertretenden Dekane,

2. a) je ein/e oder zwei aus der Mitte der nach § 19 Abs. 1 KGO stimmberechtigten Mitglieder
des Kirchengemeinderats gewählte/r Vertreter/in/innen der Kirchengemeinden und aus
der Mitte der nach Kapitel 1.4 und 1.6 der „Richtlinien für die Pastoral mit Katholiken
anderer Muttersprache in den Seelsorgeeinheiten der Diözese Rottenburg-Stuttgart“
(KABl. 2005, S. 103ff.) stimmberechtigten Mitglieder des Pastoralrats gewählte/r Vertreter/
in/innen der Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache oder
b) je Seelsorgeeinheit ein/e oder zwei vom Gemeinsamen Ausschuss vorgeschlagene/r und
von den Kirchengemeinderäten und den Pastoralräten der Seelsorgeeinheit bestätigte/r
Vertreter/in/innen der Kirchengemeinden und Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache,
die stimmberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinderäte bzw. der Pastoralräte
nach § 19 Abs. 1 KGO sein müssen, und je Sprachgruppe ein/e gemeinsame/r Vertreter/in
der Gemeinden für Katholiken anderer Muttersprache, die nach Kapitel 1.4 und 1.6 der
„Richtlinien für die Pastoral mit Katholiken anderer Muttersprache in den Seelsorgeeinheiten
der Diözese Rottenburg-Stuttgart“ (KABl. 2005, S. 103ff.) stimmberechtigte Mitglieder
des Pastoralrats sein müssen,

3. benannte Vertreter/innen aus kategorialen Seelsorgebereichen und kirchlichen Einrichtungen,
Verbänden und Organisationen im Dekanat bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl
nach Satz 2,

4. je angefangene 5 Seelsorgeeinheiten ein aus der Mitte der Vorsitzenden der Gemeinsamen
Ausschüsse der Seelsorgeeinheiten im Dekanat gewählter Vertreter.

(5) Beratende Mitglieder sind:
1. der / die Dekanatsreferent/in bzw. die Dekanatsreferenten/innen,
2. der / die Rechnungsführer/in,
3. der / die gewählte Laienvertreter/in bzw. die gewählten Laienvertreter/innen des Dekanats
im Diözesanrat.
 

 Die Mitglieder des Dekanatsrats als PDF (17 kb)